Anforderungen/Haftungsrisiken bei Herstellung/Umbau von Maschinen

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verfolgt einerseits das Ziel den freien Verkehr von Maschinen innerhalb des Binnenmarktes zu ermöglichen und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) und eventuell weiterer zutreffender Richtlinien fallen, müssen ihre Konformität mittels CE-Kennzeichnung bestätigen und damit die gesetzlich verpflichtenden Richtlinien/Verordnungen einhalten. Werden bereits in Verkehr gebrachte Maschinen verändert bzw. umgebaut, so muss dies in Österreich unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer Innenschutzgesetzes (ASchG) erfolgen und über eine entsprechende Gefahrenanalyse das Ausmaß der Veränderung bewertet werden.

Wer Maschinen in Verkehr bringt oder umbaut, muss diese Anforderungen einhalten, um Rechtssicherheit zu erlangen und ein mögliches Haftungsrisiko zu minimieren. Den Teilnehmern dieses Seminares wird das Thema der Inverkehrbringung und Veränderung von Maschinen und die damit verbundenen Haftungsrisiken auch aus der Sicht und den Erfahrungen des Sachverständigen mit der entsprechenden Mischung zwischen Theorie und Praxis nähergebracht, wobei der Fokus auf die praxisgerechte Umsetzung gelegt wird.

Seminarinhalt:

  • Rechtliche Grundlagen (Inverkehrbringung von Maschinen)
    • CE-Kennzeichnung und Rechtsordnung
    • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) bzw. (MSV 2010),
      • Konformitätsbewertungsverfahren
      • Technische Unterlagen und Dokumentation
      • Erklärungen und CE-Kennzeichnung
      • Dokumentationsbevollmächtigter, Unterzeichner
  • Umbau von Maschinen
    • Umbau/Veränderung und Verkettung von „Alten“ und „Neuen“ Maschinen
    • Wesentlicher und unwesentlicher Umbau bzw. Verkettung
    • Anforderungen der Arbeitsmittelverordnung AM-VO
    • Dokumentation
  • Haftungsrisiken bei Inverkehrbringung und Umbau von Maschinen
    • Verwaltungsstrafrecht, Gerichtliches Strafrecht, Zivilrecht
    • Pflichten des Herstellers und des Konstrukteurs
    • Beispiele aus dem Sachverständigenwesen